Stand: Mai 2025
§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von IT aus Europa“. Sollte eine Gemeinnützigkeit festgestellt werden, kann er durch Beschluss der Mitgliederversammlung in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Brühlstraße 12 in 89537 Giengen und ist digital über die Adresse info@ite-verein.eu zu erreichen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der digitalen Souveränität Europas, welche durch die in der Vereinscharta beschriebenen Maßnahmen (§ 3) erreicht werden soll.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Vereinscharta
Die nachfolgende Vereinscharta definiert die Grundsätze und Ziele des Vereins:
Präambel
Der Verein zur Förderung von IT aus Europa setzt sich für die Förderung der digitalen Souveränität Europas ein, indem er die Unabhängigkeit im IT-Sektor stärkt und europäische IT-Qualität sowie Nachhaltigkeit fördert. Unser Ziel ist es, regionale Produktion, Innovation und ein starkes Netzwerk zu unterstützen, um Europa in der IT-Branche unabhängiger zu machen und in Teilbereichen sogar als führenden Akteur zu etablieren. Der Verein orientiert sich an EU-Initiativen wie dem European Chips Act und verfolgt die folgenden Grundsätze:
1. Förderung digitaler Souveränität
Der Verein verpflichtet sich, die digitale Souveränität Europas zu stärken:
a) Reduzierung der Abhängigkeit von nicht-europäischen Technologien und dadurch Minimierung der wirtschaftlichen Risiken europäischer Unternehmen aufgrund geopolitischer Risiken, Sanktionen, Störungen der Lieferkette, Währungsrisiken, internationaler Datenschutzbedenken sowie der technologischen Abhängigkeit von einzelnen Nicht-EU-Staaten.
b) Unterstützung von EU-Initiativen wie dem European Chips Act zur Förderung regionaler Produktion und Innovation.
2. Etablierung des Siegels „IT aus Europa“
Der Verein führt das Gütesiegel IT aus Europa (ITE) ein, um europäische IT-Qualität auszuzeichnen:
a) Das Siegel kann an Produkte bzw. Produktgruppen und -familien aus dem Bereich IT-Hardware, IT-Dienstleistung und Software vergeben werden, die einen hohen Anteil an Wertschöpfung in der europäischen Union beinhalten und europäische Sicherheitsstandards, DSGVO-Konformität sowie die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
b) Das Siegel wird in mehreren Abstufungen (z.B. Platin, Gold, Silber, Bronze) vergeben und berücksichtigt dadurch die Höhe des Anteils der Wertschöpfung innerhalb Europas zur gesamten Wertschöpfung des Produktes.
c) Darüber hinaus kann das Siegel auch an Forschungsprojekte und ggf. -einrichtungen verliehen werden, sofern diese die oben genannten Ziele des Vereins besonders unterstützen oder durch ihre Forschung wesentlich dazu beitragen, die europäische Wertschöpfung der genannten Produkte zu steigern.
d) Förderung der Anerkennung und Etablierung des Siegels in der Öffentlichkeit, als Zeichen der Qualität europäischer Produkte.
3. Bewusstseinsbildung und Akzeptanz
Der Verein schafft Bewusstsein für die Bedeutung europäischer IT-Produkte und der Unabhängigkeit von anderen Märkten, sowohl in der Wirtschaft und Politik, als auch in der breiten Öffentlichkeit:
a) Unter anderem durch Marketingkampagnen (z. B. Europa baut seine Zukunft) und Schaffung von Medienreichweite.
b) Durchführung von Veranstaltungen bzw. Beteiligung an Messen, auch in Kooperation mit Partner- und Mitgliedsunternehmen und zu den Zielen des Vereins passenden Forschungs- und Lehreinrichtungen.
c) Politische Anerkennung des Siegel IT aus Europa auf EU-Ebene durch Lobbyarbeit und Entwicklung von Positionspapieren.
4. Nachhaltigkeit und Innovation
Der Verein fördert die Entwicklung nachhaltiger und innovativer IT-Lösungen und verpflichtet sich, ein starkes Netzwerk aus Unternehmen und Einzelpersonen aufzubauen, das die Vereinsziele unterstützt.
a) Unterstützung von Kriterien wie Reparierbarkeit, Energieeffizienz und Recyclingfähigkeit durch Kooperationen mit Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die zu den Zielen des Vereins passen.
b) Förderung von europäischen Innovationen durch Vernetzung und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Partnern und Mitgliedsunternehmen sowie weiteren relevanten und zu den Zielen des Vereins passenden Akteuren.
c) Förderung von Kooperationen zwischen Industrie, Forschung, Politik und Bildungseinrichtungen, um Innovationen und Wissenstransfer zu unterstützen.
d) Schaffung neuer Märkte und Geschäftsmodelle durch die beteiligten Mitgliedsunternehmen.
Schlussbestimmungen
Der Verein IT verpflichtet sich, seine Ziele mit Transparenz, Zusammenarbeit und Innovationsgeist zu verfolgen. Alle Mitglieder sind aufgefordert, aktiv an der Umsetzung dieser Charta mitzuwirken, um die digitale Souveränität, Leistungsfähigkeit und Qualität der IT in Europa nachhaltig zu sichern und auszubauen.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Antrag in Textform; über den der Vorstand in freiem Ermessen entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei Verlust der Geschäfts- oder Rechtsfähigkeit
(4) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären und ist jederzeit möglich.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, unter Angabe von Gründen sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung in Textform gegenüber dem Vorstand Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung einzubringen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mai-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung spätestens vierzehn Kalendertage im Voraus. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannte (E-Mail) Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter bzw. bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung bzw. hinsichtlich der Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins mit einer drei Viertel Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben;
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
• Entgegennahme des Jahresberichts;
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins und Verwendung oder Verteilung seines Vermögens;
• Beschlussfassung hinsichtlich der Eintragung in das Vereinsregister bei anerkannter Gemeinnützigkeit;
(7) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in. Der Verein wird durch sie jeweils allein vertreten.
(2) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschafft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(4) Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(5) Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere die Aufgaben:
• Aufstellung der Tagesordnung;
• Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
• Das Führen der Bücher und die Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Die Anfertigung des Jahresabschlusses und -berichts;
• Die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. den Ausschluss von Mitgliedern;
• Die Begründung von Anstellungsverträgen.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eigehalten werden. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 10 Vergütung des Vorstandes
(1) Ein Mitglied des Vorstandes kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist der Gesamtvorstand. Das betreffende Vorstandsmitglied ist von der Regelung des § 181 BGB für diesen Vertrag befreit.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des nicht gemeinnützigen Vereins erfolgt die Verteilung des Vermögens gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung.
(3) Bei Auflösung des gemeinnützigen Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

